Luftverkehrsrecht aus Sicht einer Landesluftfahrtbehörde: Ein Zitat
Seit nunmehr weit über einem Jahr obliegt die Ausweisung von Modellfluggeländen allein den Modellflugverbänden, die hierfür eine Verbandsbetriebserlaubnis (VBE) vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) erhalten haben und noch immer gibt es diesbezüglich große Unsicherheiten auf Seiten der Vereine und ihrer Mitglieder, die deshalb den Kontakt zu den Landesluftfahrtbehörden suchen.
In einem beispielhaften Fall aus Bayern, wo seit dem 16.03.2023 eine Allgemeinverfügung erlassen wurde, hat ein Verein nun folgende Antwort auf eine Anfrage zum genutzten Luftraum vom zuständigen Luftamt erhalten, die wir mit freundlicher Genehmigung zitieren dürfen. Diese macht deutlich, wie die bayerische Landesluftfahrtbehörde die neuen Zuständigkeiten und die Ungültigkeit von Altgenehmigungen im neuen europäischen Rechtsrahmen für Bayern einordnet:
„Sehr geehrter […],
in Bayern wurden die vor dem 01.01.2023 nach altem nationalem Recht erteilten Aufstiegserlaubnisse für den Betrieb von Flugmodellen durch für den Bereich Nordbayern durch Allgemeinverfügung vom 15.3.2023 erteilte Allgemeinerlaubnis ersetzt. Die dem […] zuletzt vom […] erteilte Erlaubnis gilt daher nicht als Verwaltungsakt der Luftfahrtbehörde fort. Der Bescheid als solcher ist spätestens mit Inkrafttreten der Allgemeinverfügung (16.03.2023) unwirksam geworden, möglicherweise sind aber die Alterlaubnisse aufgrund von Art. 21 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 sogar schon seit dem 02.01.2023 ungültig geworden. Zu diesem Punkt liegt noch keine gefestigte Rechtsprechung vor. Inhaltlich gelten die Festlegungen des Bescheides aber aufgrund von Nr. V.2 der Allgemeinverfügung vom 15.03.2023 weiter, soweit die Festlegungen zum Immissionsschutz bei Betrieb von Flugmodellen mit Verbrennungsmotor betroffen sind. Welche Festlegungen dies im Einzelnen sind, ist in Nr. V.1 in Buchst. a) bis g) der Allgemeinverfügung aufgelistet. Auch der Flugraum für Flugmodelle ist eine der übernommenen Festlegungen der Alterlaubnis. Dies allerdings ausschließlich unter dem Aspekt der bei der immissionsschutzfachlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Flächenschallquelle, nicht aber unter dem Aspekt der Sicherheit des Flugbetriebs.
Die Beurteilung des Betriebsrisikos und die Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Minderung des Betriebsrisikos fällt in dem neuen EU-rechtlichen Regelungsrahmen bei Anwendung des Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 dagegen in den ausschließlichen Kompetenzbereich der Luftsportverbände nach Maßgabe der vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigten Verbandsbetriebsgenehmigung. Dazu gehört auch die Beurteilung, ob die Voraussetzungen nach Ziff. 2.2.3 der Gemeinsamen Grundsätze NfL 1-1430-18 gegeben sind. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass wir als Landesluftfahrtbehörde aufgrund dieser neuen Aufgabenzuweisung im Bereich der Modellflugregulierung keine Aussagen mehr dazu treffen können, ob die Errichtung eines Hindernisses in der Umgebung eines Modellfluggeländes Auswirkungen auf die Durchführung des Modellflugbetriebs an Ihrem Vereinsgelände haben kann. Bitte wenden Sie sich zu Abklärung dieser Frage an Ihren Luftsportverband.
Mit freundlichen Grüßen„Ulrich Pfeffer
Regierung von Mittelfranken
Wir danken Herrn Pfeffer für die Freigabe des Zitats und hoffen, dass damit insbesondere für Bayern etwaige Unsicherheiten beseitigt werden konnten und stellen fest, dass die Kommunikation des MFSD zum Thema stets im Einklang mit der Behörde steht und stand.