Abstände auf Modellfluggeländen

Abstände auf Modellfluggeländen

Sicherheitsabstände beim Flugbetrieb auf Modellfluggeländen sind von zentraler Bedeutung. So wurden im Abschnitt 8.1.5 der Standardisierten Regeln für Flugmodelle (StRfF) mit der Überschrift „Piloten-, Vorbereitungs-, Zuschauer- und Aufenthaltsräume / Sicherheitszaun“ dazu Abstände definiert. Dabei handelt es sich, wie bei den StRfF grundsätzlich, um eine Zusammenfassung der seit Jahrzehnten bestehenden Regeln auf Modellfluggeländen.

Unterschieden wird nach den Bereichen Pilotenraum, dem sogenannten Vorbereitungsraum, in dem das Flugmodell zusammengebaut wird und falls regelmäßig Zuschauer vorbeikommen um sich die Flugkünste anzuschauen, dem Zuschauerraum. Die genauen Angaben finden sich recht eindeutig und leicht verständlich in dem genannten Abschnitt der StRfF.

8.1.5 Piloten-, Vorbereitungs-, Zuschauer- und Aufenthaltsräume / Sicherheitszaun

(1) Der Pilotenraum ist regelmäßig neben der Start- und Landefläche anzuordnen, so dass die Start- und Landefläche personenfrei ist.

(2) Zwischen Vorbereitungsraum sowie Start- und Landefläche soll ein Mindestabstand von 10 m bestehen.

(3) Zuschauerräume sind einzurichten, wenn Zuschauerbetrieb regelmäßig zu erwarten ist. Nicht am Flugbetrieb teilnehmende Personen haben sich in Aufenthaltsräumen aufzuhalten. Zwischen einerseits Zuschauer- und/oder Aufenthaltsräumen sowie andererseits Start- und Landeflächen soll ein Mindestabstand von 25 m bestehen.

(4) Kann der Mindestabstand von 10 m oder 25 m gemäß vorstehendem Absatz 2 oder Absatz 3 nicht eingehalten werden, ist der Vorbereitungsraum oder sind die Zuschauer- und/oder Aufenthaltsräume durch einen (auch mobilen) 2,5 m hohen Sicherheitszaun aus Maschendraht oder einem vergleichbaren Material (z.B. Nylon) von der Start- und Landefläche zu trennen, soweit dies in Anbetracht des beabsichtigten Betriebs von Flugmodellen zur Sicherheit der sich vorbereitenden Piloten bzw. der Zuschauer oder der übrigen am Flugbetrieb nicht beteiligten Personen konkret erforderlich ist.

Der Absatz 4 in dem es um den Sicherheitszaun geht ist im Gegensatz zu den alten Regelungen für viele Modellfluggelände besser anwendbar. Es ist nämlich keine grundsätzliche Pflicht mehr vorgesehen, dass immer ein solcher Zaun aufzustellen ist. Können die in den ersten Absätzen genannten Bedingungen, die darin festgeschrieben Abstände zur Start- und Landebahn, eingehalten werden, kann auf einen Sicherheitszaun verzichtet werden. Das hilft vielen Vereine, die in der Vergangenheit z.B. wegen baurechtlicher Probleme oder weil der Jagdpächter Einwände hatte, keinen 2,5 Meter hohen Sicherheitszaun aufstellen durften.

In der nebenstehenden Zeichnung werden die beschriebenen Abstände, die sogenannte 1:1-Regel, der StRfF nochmal verdeutlicht.

Weitere Abstandsregeln finden sich in den StRfF übrigens unter:

6.1.2 Menschenansammlungen, Mindestabstände, Mindestflughöhe 

8.1.6 Ausreichende Flughöhe / Angemessener Sicherheitsabstand

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